Weinlesebestimmungen in den Tiroler Landesordnungen 1526-1606

19. Juni 2010

In den verschiedenen Ausgaben der Tiroler Landesordnung wird auch die Zeit der Weinlese geregelt. Zum Ersten werden zwei Lesen unterschieden. Zum Zweiten ist der Baumann verantwortlich, wann er “ausfeylen oder wimmen will”, d.h. den Zeitpunkt der Lese entscheidet er selber und nicht die Obrigkeit. Diese mußte er benachrichtigen, damit sie einen Weinpropst zur Überwachung der Lese schicken konnte. Da wohl mit dem “ausfeylen” das entfernen fauler Traubenteile gemeint ist, wurde vermutlich in mehreren Durchgängen geerntet. Weiters werden als Rebsorten die Gschlafen und der Lagrein genannt. Die Gschlafen werden mit welsch und der Lagrein mit deutsch in Verbindung gebracht. Auch wird die Lagreinlese das recht Wimmet, also wohl die richtige Weinlese genannt. Die Gschlafen finden sich bis heute im Namen Geschlafene oder Rossara Reben wieder, werden aber gemeinhin mit der Vernatschfamilie identifiziert. Die weiße Lagreinrebe, um die es sich nach den Untersuchungen von R. Zwerger hier handelt, ist bis heute nicht sicher identifiziert. Sie ist die Rebsorte des im Mittelalter berühmten Traminer Weines. Ob sich der Zusatz Deutsche auf die Erziehungsform an Stöcken oder die Herkunft der Rebsorte bezieht, ist nicht klar. Beim Zusatz Welsche für die Gschlafenen kann man wohl davon ausgehen, daß sie zu uns aus dem Venezianischen Raum gekommen sind. Die Gschlafenen scheinen in Tirol im Unterschied zum weißen Lagrein hauptsächlich auf Pergeln angebaut worden zu sein. Bemerkenswert ist, daß der weiße Lagrein nach den roten Gschlafenen gelesen wurde.

Im Nachfolgenden einige Auszüge aus den Landesordnungen:

(1526) Wann die gemainen Wymmat gehalten werden sollen

Nachdem diser unser fürstlichen Graffschat Tirol / gemainiglich am Eysakh / und an der Etsch / auch an etlichen andern orten im Jar / der Wymmat zwey sein / als Gschlafen / und das Recht Wymmat / deshalben ordnen und setzen wir  / das nu hinfüro / ain yeder Pauman schuldig sein soll / Wann er ausfeylen oder Wymmen will …

(1532) Zu welcher Zeyt die Wymmet gehalten werden sollen

… der Wymmet zway sein / als Gschlafen / das man nennt Welsch / das ee zeitig wirdt / und das recht Wymmat / das man nennt Lagreyn / oder Teutsch / das später zeitig wirdt …

(1568) Das 64. Blat, 29.

Zu welcher zeit die Wimmat gehalten werden söllen

Nach dem in diser…. /der Wimmat zwey sein/als Gschlafen/das man nennt Welsch/das ehe zeitig wird/ und das recht Wimmat/das man nennt Lagrein/oder teutsch/das später zeitig wird: Deshalb ordnen und setzen wir /das nun hinfür an /ein jeder bawman schuldig sein sol/Wann er ausfeilen oder wimmen wil/dasselb wimmat seinem grund und Zinsherren/oder desselben Amptmann (wo er den in diesem unserm Land hat) zu guter zeit (nach ferne des orts oder gegend da er wont/damit der Herr zu derselben Wimmat einem oder zu inen beiden kommen möge) verkünden und wissen/ unnd ihne bitten lassen/das er es im vergun: Wann dann der Herr/ oder jemand von seinen wegen /nach sölchen verkunden und bitten/seinen willen nit geben/ oder kommen wolte / und je die notturfft erfordern würde/ der Wimmat eins oder mehr zu thun/ so soll der bawmann söllichs der Herrschafft /oder Gerichtsobrigkeit/ an denselben enden / da die zinsgüter ligen/ansagen/ Und alsdann nach derselben Herschafft oder Gerichtsobrigkeit Rat wimmen/ So mag die Herrschafft einen Bräbst darzu verordnen/ damit dem Grundherren das sein versehenwerde: Und ob die notturfft erforderte/das man ausfeilen müßte/so soll der bawmann sölch ausfeilen auch mit wissen seins Grundherren thun: Dargegen sol der Grundherr das ausfeilen nit wören/Auch seinen theil augefeilten Most zunemen schuldig sein/unnd den bawmann nicht tringen/ noch der bawmann schuldig sein/ihm dem grund oder Zinsherrn ein andern Most darfür zugeben.

In welchen orten und enden aber vorher dergebrauch gewesen ist/ nicht zuwimmen/bis das sölchs von der Oberkeit erlaubt wird/darbey sol es noch bleiben.

(1573) … idem

(1606) Zu welcher Zeit die Wymmet gehalten werden sollen

… im Jahr der Wmmet zwey seind / als Gschlafen / das man nennt Wälsch / das ehe zeitig wird / und das recht Wymet / das man nennt Lagreyn / oder teutsch/ das später zeitig wird

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